ForstG: § 33
Das Befahren einer Forststraße ist von der Legalservitut nach § 33 Abs 1 ForstG selbst dann nicht gedeckt, wenn es Erholungszwecken dient.
Für die nicht von der Legalservitut gedeckte Nutzung einer Forststraße ist gem § 33 Abs 3 ForstG nur die Zustimmung des Straßenerhalters erforderlich. Daher kann der Waldeigentümer nicht mit Unterlassungsklage gegen das Befahren der über seine Liegenschaft verlaufenden Forststraße vorgehen, wenn eine Genehmigung des Straßenerhalters vorliegt.