Nach Auffassung des dt BGH (III ZR 183/17) geht der Vertrag über ein Benutzerkonto auf einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des Kontoinhabers über, weshalb diese Anspruch auf Zugang zu dem Konto und allen gespeicherten Kommunikationsinhalten haben. Dies gelte auch für private Informationen; schließlich seien auch Tagebücher und persönliche Briefe vererblich. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Kommunikationspartner darauf, dass den Erben der Zugang zu ihren Nachrichten vorenthalten wird, bestehe nicht. Auch das Datenschutzrecht und das Fernmeldegeheimnis stehe dem Zugang der Erben nicht entgegen.