Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-498/16 , Schrems/Facebook Ireland = Zak 2018/141, 79 kann der Verbrauchergerichtsstand der EuGVVO im Fall eines Vertragsverhältnisses, das - wie die Nutzung eines sozialen Netzwerks - auf eine langfristige Nutzung ausgelegt ist, nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn sich die Nutzung nach Vertragsabschluss gewandelt und im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt hat. Der Autor leitet daraus ab, dass die Verbrauchereigenschaft iSd EuGVVO bei Dauerschuldverhältnissen generell nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Klagseinbringung zu beurteilen ist. Eine Inkonsequenz sieht er im geforderten Ausmaß der beruflichen Nutzung. Während bei Mischgeschäften, die von vornherein privaten und beruflichen Zweck haben, bereits eine nicht völlig untergeordnete Rolle der beruflichen Seite die Verbrauchereigenschaft ausschließt, entfalle die Verbrauchereigenschaft bei einer nachträglichen Zweckänderung nach der vorliegenden Entscheidung erst bei Überwiegen des beruflichen Zwecks.