Nach der jüngeren Lehre beträgt die Gewährleistungsfrist beim Unternehmenskauf zwei Jahre, nach der schon älteren Rsp (zB 4 Ob 1657/95) drei Jahre. Nach Auffassung des Autors ist nach dem Mangel zu differenzieren. Im Fall von Unternehmensmängeln, welche die gesamte Organisationseinheit oder bei einem Share Deal die gekauften Anteile betreffen, gelte die zweijährige Frist für bewegliche Sachen. Gehe es um die mangelhafte Beschaffenheit von Einzelsachen, sei entscheidend, ob die Sache beweglich oder unbeweglich ist. Bei beweglichen Sachen komme die zweijährige, bei unbeweglichen die dreijährige Frist zur Anwendung.