ABGB § 871
Ein Irrtum kann auch durch Unterlassung einer gebotenen Aufklärung veranlasst werden.
Der Verkäufer eines Unfallwagens, bei dem die komplette Karosserie getauscht wurde und deshalb die Herstellergarantie erloschen ist, muss den Käufer vor Vertragsabschluss auf diesen Umstand hinweisen.