ABGB: § 867, § 1295 Abs 1
Ein vom Bürgermeister für die Gemeinde abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist unwirksam, wenn die nach der Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung des Gemeinderats nicht erteilt wird.
Die Gemeinde ist verpflichtet, ihren Vertragspartner während der Verhandlungen durch den Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen auf Genehmigungserfordernisse hinzuweisen, wenn diese ihren Organen bekannt oder leicht erkennbar sind. Sie haftet dem Vertragspartner aus culpa in contrahendo für den Vertrauensschaden, wenn sie diesen im guten Glauben gelassen hat, das Rechtsgeschäft sei nicht genehmigungsbedürftig, und die Genehmigung nicht erteilt wird.