Der BGH (XI ZR 790/16) hat eine Zinscap-Prämie bzw Zinssicherungsgebühr (dh ein einmaliges, sofort fälliges und nicht laufzeitabhängiges Zusatzentgelt für die Aufnahme einer Obergrenze in die Zinsgleitklausel des Kreditvertrags) als unangemessene Benachteiligung des Verbraucher-Kreditnehmers iSd § 307 BGB qualifiziert.