ZPO § 419 Abs 1
AußStrG § 41
Aufgrund eines Hörfehlers, welcher der Schreibkraft bei der Übertragung des Diktates des Richters unterlief und diesem nicht auffiel, fand in einem Aufteilungsverfahren statt des Betrags von "1,11 Mio S oder 80.669 €" der Betrag von 18.669 € als Beitragsleistung eines Ehegatten Eingang in das Urteil und die Ermittlung der Ausgleichszahlung. Der falsch umgerechnete Euro-Betrag und die auf dieser Grundlage ermittelte Ausgleichszahlung können bei dieser Sachlage vom Richter gem § 419 Abs 1 ZPO iVm § 41 AußStrG von Amts wegen berichtigt werden. Die Zustellung der berichtigten Entscheidung unter Auslösung einer neuen Rechtsmittelfrist ist nicht erforderlich, wenn die Parteien bereits Gelegenheit hatten, zu allen entscheidungserheblichen Fragen umfassend Stellung zu nehmen.