ASVG: § 330a, § 707a
Das Verbot des Pflegeregresses durch die Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG erfasst auch Regressansprüche für Leistungen der Sozialhilfeträger, die vor dem Inkrafttreten mit 1. 1. 2018 erbracht worden sind.
ASVG: § 330a, § 707a
Das Verbot des Pflegeregresses durch die Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG erfasst auch Regressansprüche für Leistungen der Sozialhilfeträger, die vor dem Inkrafttreten mit 1. 1. 2018 erbracht worden sind.