ABGB § 1170b
Bei Bauverträgen hat der Bauunternehmer gem § 1170b ABGB den vertraglich nicht abdingbaren Anspruch auf eine Sicherstellung für den Werklohn. Der Sicherstellungsanspruch besteht unabhängig von der Erbringung von Vorleistungen bereits ab Vertragsabschluss.