ABGB § 957
Als Realvertrag kommt der Verwahrungsvertrag erst mit der Übergabe der aufzubewahrenden Sache zustande.
Die Ansicht, dass der Verwahrungsvertrag bei Übergabe einer anderen als der vereinbarten Sache (hier: in einem nicht einsehbaren Behältnis) nicht zustande kommt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).