ABGB § 879 Abs 3
Eine Klausel in einem Vertrag über Flüssiggaslieferungen samt Tankmiete, die den Kunden dazu verpflichtet, die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen seiner Gasanlage auch insofern zu übernehmen, als sie den in Bestand gegebenen Tank betreffen, stellt keine gröbliche Benachteiligung des Kunden iSd § 879 Abs 3 ABGB dar.