JN § 81
ABGB § 523
Eine auf das Eigentumsrecht gestützte Räumungs- und Unterlassungsklage gegen die titellose Benützung einer Liegenschaft (hier: Klage eines Miteigentümers gegen einen anderen Miteigentümer) ist am Gerichtsstand der gelegenen Sache nach § 81 JN einzubringen. Dieser Gerichtsstand erfasst Klagen, mit denen die Unterlassung von Störungen gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften begehrt wird, unabhängig davon, ob das dingliche Recht Klagsgegenstand oder nur Klagsgrund ist.