ABGB § 364 Abs 2
In einem Wohngebiet muss der Nachbar normalen Kinderlärm zu üblichen Zeiten hinnehmen.
Wenn auf dem Nachbargrundstück regelmäßig kommerzielle Kinderfeste veranstaltet werden, bei denen eine größere Zahl von Kindern gleichzeitig laut und ausgelassen spielen, kann ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die damit verbundene Lärmbelastung bestehen. Ob die dafür erforderliche wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, hängt auch von der Veranstaltungsfrequenz ab. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist kaum denkbar, wenn die Kinderfeste nur relativ selten oder zwar häufiger, aber jeweils nur für kurze Zeit stattfinden.