Auf eine mehrgliedrige Flugreise, die im Unionsgebiet angetreten wird, ist die Fluggastrechte-VO 261/2004 nach Ansicht des EuGH (C-537/17 , Wegener/Royal Air Maroc) auch dann in ihrer Gesamtheit anzuwenden, wenn die planmäßige Zwischenlandung in einem Drittstaat erfolgt und dort das Flugzeug gewechselt wird. Im Ausgangsfall hatte eine Kundin bei einem marokkanischen Flugunternehmen mit einem einheitlichen Vertrag eine Reise von Berlin nach Agadir mit Zwischenlandung und Umsteigen in Casablanca gebucht. In Casablanca wurde ihr der Weiterflug wegen Überbuchung verweigert. Sie konnte erst mit der nächsten Maschine weiterfliegen und erreichte das Endziel mit vierstündiger Verspätung. Ihrer Forderung nach einer Ausgleichszahlung hielt das Flugunternehmen entgegen, dass die Fluggastrechte-VO auf den zweiten Teil der Flugreise innerhalb Marokkos nicht anwendbar sei. Dieser Argumentation schloss sich der EuGH nicht an.