In der Rs X ZR 94/17 befasste sich der dt BGH mit der Bemessung des Schadenersatzanspruchs nach § 651f Abs 2 BGB für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit im Fall der Vereitelung der Reise. Er wies darauf hin, dass grobe Mängel der Reiseleistung zu einer erheblich größeren immateriellen Beeinträchtigung führen können als der Ausfall der Reise, weil der Reisende im zweiten Fall zwar ebenfalls in seinen Erwartungen enttäuscht wird, aber über seine Zeit frei verfügen kann. Während bei besonders groben Reisemängeln idR eine Entschädigung in Höhe des Reisepreises zugesprochen werde, könne die Entschädigung bei Vereitelung deshalb geringer ausfallen. Im Ausgangsfall wurde zwei Reisenden die Mitfahrt auf einer 14-tägigen Karibik-Kreuzfahrt, die sie um ca 5.000 € gebucht hatten, wegen eines Fehlers des Reiseveranstalters verweigert. Sie unternahmen deshalb im Reisezeitraum eine Florida-Rundreise mit einem Mietwagen. Der BGH billigte den Zuspruch einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von etwa 73 % des Reisepreises (neben dessen Rückerstattung). Zur Höhe des Schadenersatzes für entgangene Urlaubsfreude in Österreich (§ 31e Abs 3 KSchG bzw künftig § 12 Abs 2 PRG) siehe die Judikaturübersicht in der Zak-Reisepreisminderungstabelle, die in laufend aktualisierter Fassung auf der Zak-Website ( http://zak.lexisnexis.at/tabellen ) abrufbar ist.