Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-335/17 , Valcheva/Babanarakis fällt der Antrag eines Großelternteils auf Einräumung eines Kontaktrechts in den Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO 2201/2003. Der in der VO verwendete Begriff "Umgangsrecht" erfasse auch Umgangsrechte anderer Personen als der Eltern, unabhängig davon, ob diese Träger elterlicher Verantwortung sind. Da Umgangsrechte anderer Personen in das Sorge- oder Umgangsrecht der Eltern eingreifen können, habe zur Vermeidung widersprüchlicher Maßnahmen und zum Schutz des Kindeswohls dasselbe Gericht darüber zu entscheiden, dh grundsätzlich das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.