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Grobe Fahrlässigkeit des Wegehalters

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/279Zak 2017, 157 Heft 8 v. 16.5.2017

ABGB: § 1319a

Die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB setzt grobes Verschulden voraus. Von grober Fahrlässigkeit ist insb dann auszugehen, wenn der Wegehalter die Gefährlichkeit einer bestimmten Stelle kannte und dennoch keine zumutbaren Sicherungsmaßnahmen setzte.

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