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Globalbemessung des Schmerzengeldes für körperliche und seelische Schmerzen

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/240Zak 2017, 137 Heft 7 v. 2.5.2017

ABGB: § 1325

Wenn Schmerzengeld für körperliche und seelische Schmerzen zusteht, ist es im Rahmen der Globalbemessung als Gesamtbetrag festzusetzen. Auch Trauerschmerzengeld wird nicht separat bemessen.

15.000 € Schmerzengeld (weniger als begehrt; Zurückweisung der Revision): Die Geschädigte und ihr Lebensgefährte wurden bei einem Verkehrsunfall verletzt; der Lebensgefährte starb 14 Monate später an den Unfallfolgen. Neben den körperlichen Schmerzen aufgrund ihrer Verletzungen (komprimiert eine Woche mittelstarke und 16 Tage leichte Schmerzen) traten bei der Geschädigten wegen des Krankheitsverlaufs ihres Lebensgefährten und seines Todes psychische Belastungen mit Krankheitswert auf (komprimiert vier bis fünf Wochen leichte Schmerzen).

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