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Ausfolgungsanspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt verjährt erst nach 30 Jahren

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/234Zak 2017, 135 Heft 7 v. 2.5.2017

ABGB: §§ 1009, 1478 f, 1486 Z 6

RAO: § 19

Der Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt auf Ausfolgung eingelangter Geldbeträge (hier: einer Versicherungsleistung) verjährt nicht iSd § 1486 Z 6 ABGB nach drei Jahren, sondern erst nach 30 Jahren.

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