§ 14a Abs 2 Z 2b WGG idF seit BGBl I 2015/157 nimmt ua Bagatellreparaturen von der Erhaltungspflicht der gemeinnützigen Bauvereinigung aus. Entgegen der hL interpretiert der Autor diese Regelung nicht rein als Ausnahme, sondern sieht darin die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung solcher Reparaturen begründet. Eine korrespondierende Mieterpflicht zu Bagatellreparaturen bestehe auch im Anwendungsbereich des ABGB-Bestandrechts sowie im Vollanwendungsbereich des MRG. Im ersten Fall folge sie aus der Verkehrssitte, welche die abweichende Regelung der Erhaltungspflicht in § 1096 Abs 1 S 1 ABGB insoweit verdränge, im zweiten Fall aus einem Analogieschluss. Unter Bagatellreparaturen seien Mängelbehebungen zu verstehen, die kein Fachwissen und nur einen geringen Aufwand erfordern und die der durchschnittliche Mieter selbst ausführen könnte.