Wenn die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen für Mängel gegen den Bauträger unmöglich oder erheblich erschwert ist (insb aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens), kann der Erwerber gem § 16 BTVG schriftlich die Abtretung jener Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verlangen, die dem Bauträger aufgrund mangelhafter Leistungen gegenüber Dritten zustehen. Nach Ansicht des Autors gelten für das Verlangen die allgemeinen Form- und Inhaltsanforderungen. Strengere Anforderungen ließen sich nicht - wie zum Teil vertreten - aus dem insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgebot ableiten. Da für die Erklärung die allgemeinen Auslegungsregeln des § 914 ABGB gelten würden, müssten weder der Erwerber noch die Dritten darin zwingend namentlich angeführt werden (vgl 2 Ob 187/15m = Zak 2016/434, 235). Die betroffenen Forderungen könnten auch global ("alle gegenüber den ausführenden Unternehmen … zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche") definiert werden. Eine genaue Bezeichnung der Ansprüche oder der ihnen zugrunde liegenden Mängel sei nicht erforderlich. Dem Schriftformerfordernis könne nicht nur durch ein unterfertigtes Schreiben oder ein elektronisches Dokument mit qualifizierter Signatur, sondern auch durch die Übermittlung des eingescannten unterschriebenen Dokuments per E-Mail oder Fax entsprochen werden.