EheG: § 49
Ob die Weigerung, Kinder zu bekommen, eine scheidungsrelevante Eheverfehlung sein kann oder das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung dies ausschließt, bleibt offen.
Ein Schwangerschaftsabbruch ohne medizinische Indikation kann jedenfalls dann als schwere Eheverfehlung der Ehefrau qualifiziert werden, wenn diese den Ehemann und Vater vor ihrer Entscheidung nicht einmal angehört und sich um Konsens bemüht hat.