EheG: § 82 Abs 1 Z 3
§ 82 Abs 1 Z 3 EheG nimmt Sachen von der Aufteilung des ehelichen Vermögens aus, die zu einem Unternehmen gehören, dh eindeutig einem unternehmerischen Zweck gewidmet sind. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft.