§ 16 Abs 2 Z 2 WEG regelt die Voraussetzungen für Änderungen des Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile des Hauses. Der Beitrag bietet eine ausführliche Judikaturübersicht zu dieser Bestimmung, insb zur Abgrenzung von Allgemeinteilen, zum Vorliegen eines wichtigen Interesses an der Änderung und zu deren Verkehrsüblichkeit.