Gem § 775 Abs 2 ABGB idF ErbRÄG 2015 wird vermutet, dass der Verstorbene auch Kindern, von deren Geburt er bei Errichtung seiner letztwilligen Verfügung nicht wusste, letztwillig etwas zukommen lassen wollte. Aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung ist in der Lit strittig, ob der Agnationsfall (das nicht berücksichtigte Kind wird erst nach Errichtung der letztwilligen Verfügung geboren) von der Vermutung wie nach der alten Rechtslage noch umfasst ist. Der Autor bejaht diese Frage unter Hinweis auf den Gesetzeszweck. Die Gegenauffassung würde dazu führen, dass das später geborene Kind die letztwillige Verfügung wegen Motivirrtums anfechten müsste. Wegen der Beweislast für den Umstand, dass der Verstorbene anders verfügt hätte, würde dies die Lage des Kindes erheblich erschweren.