Die Frage, ob ein Nachbar ein angestiegenes Immissionsniveau als ortsüblich hinnehmen muss, sollte nach Ansicht der Autoren nicht von einem Zeitverlauf analog zu Ersitzungszeiten, sondern primär davon abhängig gemacht werden, ob von einer rechtsgeschäftlichen Zustimmung bzw Akzeptanz ausgegangen werden kann. In der vorbehaltlosen Entgegennahme oder Nutzung einer Liegenschaft könne ein konkludenter Verzicht auf den nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB liegen. Dies hänge insb von der Erkennbarkeit und Typizität der Immission ab.