Um die Unwirksamerklärung eines falschen Vaterschaftsanerkenntnisses zu erreichen, muss das Kind gem § 146 Abs 1 ABGB innerhalb einer zweijährigen Frist Widerspruch erheben. Die Frist läuft ab Kenntnis der Rechtswirksamkeit des Anerkenntnisses und ist während fehlender Eigenberechtigung gehemmt. Versäumt das Kind diese Frist, kann es nur noch einen Vätertausch gem § 150 ABGB erreichen, nicht jedoch die Unwirksamerklärung des Anerkenntnisses ohne Kenntnis des wahren Vaters. Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn sich das Kind gegen die ex lege eingetretene Vaterschaft des Ehemanns der Mutter wendet. Zwar ist der Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung gem § 153 ABGB auch hier an eine Frist von zwei Jahren gebunden. Die Frist beginnt jedoch erst mit der Kenntnis der für das fehlende Abstammungsverhältnis sprechenden Umstände zu laufen. Die Autorin sieht im unterschiedlichen Fristbeginn in den beiden geschilderten Fällen eine Verletzung des Grundrechts des "anerkannten" Kindes auf Familienleben (Art 8 EMRK) und eine Diskriminierung iSd Art 14 iVm Art 8 EMRK.