ZPO: § 228
ABGB: § 16
Komponenten der Schadenersatzpflicht wie Rechtswidrigkeit und Verschulden sind alleine nicht feststellungsfähig.
ZPO: § 228
ABGB: § 16
Komponenten der Schadenersatzpflicht wie Rechtswidrigkeit und Verschulden sind alleine nicht feststellungsfähig.