GBG: §§ 26, 27, 31 Abs 1, §§ 35, 56 Abs 3
IO: § 13
Wenn der Abschluss des zu verbüchernden Vertrags durch getrennte Anbots- und Annahmerklärungen erfolgte, muss dem Grundbuchgericht auch der rechtzeitige Zugang der Annahmeerklärung beim Anbieter in der erforderlichen Form urkundlich nachgewiesen werden. Eine Zugangsbestätigung des Anbieters muss nicht nur die allgemeinen Anforderungen der §§ 26 f GBG erfüllen, sondern vom Aussteller auch beglaubigt unterfertigt sein.