UbG: § 34a
Die Prüfungsbefugnis des Unterbringungsgerichts nach § 34a UbG beschränkt sich nicht auf die Zulässigkeit des Rechtseingriffs an sich, sondern umfasst auch die Umstände, unter denen er stattfindet.
Ein erzwungener, mit Entblößung verbundener Kleidertausch ist wegen Verletzung der Menschenwürde für unzulässig zu erklären, wenn zum Schutz des Pflegepersonals (jedoch ohne konkrete Nothilfesituation) Securitymitarbeiter anwesend waren, die nicht dem Geschlecht des Betroffenen angehörten.