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Unterbringung - Viertagesfrist für Erstanhörung bei Verständigung außerhalb der Amtsstunden

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/707Zak 2017, 415 Heft 21 v. 24.11.2017

UbG: § 19 Abs 1

Die gerichtliche Erstanhörung und Entscheidung über die Unzulässigkeit oder vorläufige Zulässigkeit der Unterbringung hat gem § 19 Abs 1 UbG binnen vier Tagen ab Kenntnis des Gerichts von der Unterbringung zu erfolgen. Darüber hinaus fordert das Verfassungsrecht in Art 6 Abs 1 PersFrSchG eine gerichtliche Entscheidung über den Freiheitsentzug binnen einer Woche ab Anhaltung.

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