Die FluggastrechteVO1 sieht ein sehr differenziertes Regelwerk von Ansprüchen der Fluggäste in den Fällen der Nichtbeförderung, der Annullierung und der Verspätung vor. So hat das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen, denen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert wird, bei einer Flugentfernung bis zu 1.500 km eine Ausgleichsleistung iHv 250 € (Art 7) und Unterstützungsleistungen wie eine anderweitige Beförderung (Art 8) und Betreuungsleistungen (zB Erfrischungen, Mahlzeiten, Hotelunterbringung; Art 9) zu erbringen. Die Ansprüche sind ausdrücklich als Mindestrechte bezeichnet (Art 1 Abs 1), die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche (vorrangig gegenüber dem Vertragspartner) ist zulässig (Art 12), wobei als Rechtsgrundlage neben dem nationalen Schadenersatzrecht das Montrealer Übereinkommen infrage kommt.2