Gem § 54 Abs 1a ZPO hat das Gericht der Kostenentscheidung das vorgelegte Kostenverzeichnis zugrunde zu legen, wenn der von einem Rechtsanwalt vertretene Gegner dagegen keine begründeten Einwendungen erhoben hat. In der Sozialrechtssache 6 Rs 42/17v gelangte das OLG Graz zum Schluss, dass diese Regelung analog auch gegen einen Sozialversicherungsträger anzuwenden ist, der von einem qualifizierten Vertreter iSd § 40 Abs 1 Z 3 ASGG vertreten wird.