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Neues vom EuGH zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach der FluggastrechteVO

ThemaMag. Werner Jarec, LL.M. (WU)Zak 2017/701Zak 2017, 404 Heft 21 v. 24.11.2017

Die FluggastrechteVO11VO (EG) 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91, ABl L 2004/46, 1. sieht ein sehr differenziertes Regelwerk von Ansprüchen der Fluggäste in den Fällen der Nichtbeförderung, der Annullierung und der Verspätung vor. So hat das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen, denen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert wird, bei einer Flugentfernung bis zu 1.500 km eine Ausgleichsleistung iHv 250 € (Art 7) und Unterstützungsleistungen wie eine anderweitige Beförderung (Art 8) und Betreuungsleistungen (zB Erfrischungen, Mahlzeiten, Hotelunterbringung; Art 9) zu erbringen. Die Ansprüche sind ausdrücklich als Mindestrechte bezeichnet (Art 1 Abs 1), die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche (vorrangig gegenüber dem Vertragspartner) ist zulässig (Art 12), wobei als Rechtsgrundlage neben dem nationalen Schadenersatzrecht das Montrealer Übereinkommen infrage kommt.22EuGH C-83/10 , Sousa Rodríguez ua RN 46 = Zak 2011/707, 378 = wbl 2012/23, 86.

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