Wenn ein medizinischer Sachverständiger das Gericht während der Befundaufnahme darauf hinweist, dass aufgrund der hervorgekommenen Umstände ein Sachverständiger mit einem bestimmten zusätzlichen Fachgebiet geeigneter wäre, und daraufhin enthoben wird, stehen ihm nach Ansicht des OLG Graz (6 R 13/17d) dennoch die Sachverständigengebühren für die bereits erbrachten Leistungen zu. Von einer verschuldeten Nichtvollendung des Gutachtens, die gem § 25 Abs 3 GebAG zum Entfall des Gebührenanspruchs führen würde, könne hier nicht die Rede sein.