ABGB: § 231
Dass das volljährige Kind die Behandlung der psychischen Erkrankung, die es objektiv selbsterhaltungsunfähig macht, verweigert, kann nur dann zum Entfall des Unterhaltsanspruchs wegen fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit führen, wenn ihm ein Verschulden oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist. Dies setzt Einsichts- und Urteilsfähigkeit voraus.