Zu 4 Ob 92/17h = Zak 2017/451, 259: Da § 615 ZPO, der den OGH ua für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs für zuständig erklärt, nur die örtliche und sachliche, nicht jedoch die funktionale Zuständigkeit betrifft, kann die Unzuständigkeit des angerufenen anderen Gerichts durch rügelose Einlassung heilen.