Bei dem Baufortschrittsprüfer, den der Treuhänder im Fall des bücherlichen Sicherungsmodells einsetzen kann, muss es sich gem § 13 Abs 2 BTVG um einen für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker, einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Bauwesen oder eine im Rahmen der Förderung des Vorhabens tätige inländische Gebietskörperschaft handeln. Nach Ansicht des Autors kommen nicht alle Sachverständigen der Fachgruppe 72 "Bauwesen", sondern nur solche mit der Untergruppe 72.01 "Hochbau & Architektur" in Betracht. Er berichtet, dass in der Praxis häufig Sachverständige als Baufortschrittsprüfer eingesetzt werden, die für eine andere Untergruppe oder Fachgruppe (etwa "Immobilienwesen") zertifiziert sind. Die Bestellung eines formal nicht geeigneten Sachverständigen verhindere zwar nicht die korrekte Durchführung des Sicherungsmodells. Beurteile der Sachverständige den Baufortschritt jedoch unrichtig, hafte der Treuhänder dem Erwerber für dessen Verschulden wie für sein eigenes.