Um die Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung für den Erfolg einer Verbandsklage gegen rechtswidrige AGB-Klauseln ist, im vorprozessualen Stadium zu beseitigen, muss der Unternehmer gem § 28 Abs 2 KSchG gegenüber dem Verband eine durch angemessene Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung abgeben. Nach Ansicht des Autors kann die Unterlassungserklärung in diesem Stadium nicht durch das Anbot, einen prätorischen Unterlassungsvergleich abzuschließen, substituiert werden. Erst nach Klagseinbringung führe das Anbot eines Vergleichs zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, sofern es auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Unternehmers umfasst (siehe zB 1 Ob 96/17z = Zak 2017/536, 316). Zumindest diese Voraussetzung müsste auch im vorprozessualen Stadium gelten, sollte man zur gegenteiligen Auffassung gelangen, dass das Anbot eines Vergleichs doch ausreichend ist.