ZPO: §§ 589, 594 Abs 2, § 616 Abs 1
AußStrG: § 18
§ 594 Abs 2 ZPO verlangt im Schiedsverfahren keine formale Gleichbehandlung, sondern eine faire Behandlung der Parteien. Dass das Schiedsgericht den Parteien für Stellungnahmen unterschiedlich lange Fristen vorgibt, verstößt nicht gegen das Prinzip der Fairness und begründet nicht den Anschein einer Befangenheit, wenn die Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist oder auch die kürzere Frist den Umständen nach angemessen erscheint.