ZPO: § 235 Abs 5
Eine Berichtigung der Parteibezeichnung darf nur erfolgen, wenn ohne jeden Zweifel erkennbar ist, welches Rechtssubjekt tatsächlich gemeint war. Existiert das ursprünglich bezeichnete Rechtssubjekt, ist bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Berichtigung darf nicht zu einem unzulässigen Parteiwechsel führen.