AußStrG: § 62 Abs 2 Z 1
ABGB: § 276
Da die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch des Sachwalters den Kostenpunkt betrifft, ist ein dagegen gerichteter Revisionsrekurs gem § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.
AußStrG: § 62 Abs 2 Z 1
ABGB: § 276
Da die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch des Sachwalters den Kostenpunkt betrifft, ist ein dagegen gerichteter Revisionsrekurs gem § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.