EO: § 382e
ABGB: § 275
Bei der Erwirkung einer Gewaltschutzverfügung zum Schutz des Betroffenen handelt es sich um keine derart höchstpersönliche Angelegenheit, dass eine Vertretung durch den Sachwalter ausgeschlossen wäre.
EO: § 382e
ABGB: § 275
Bei der Erwirkung einer Gewaltschutzverfügung zum Schutz des Betroffenen handelt es sich um keine derart höchstpersönliche Angelegenheit, dass eine Vertretung durch den Sachwalter ausgeschlossen wäre.