ABGB: § 177 Abs 4, § 179 Abs 2, § 180 Abs 2
Wenn dies dem Kindeswohl entspricht, kann bei gemeinsamer Obsorge die gleichteilige Betreuung durch beide getrenntlebenden Elternteile vorgesehen werden (Doppelresidenzmodell).
ABGB: § 177 Abs 4, § 179 Abs 2, § 180 Abs 2
Wenn dies dem Kindeswohl entspricht, kann bei gemeinsamer Obsorge die gleichteilige Betreuung durch beide getrenntlebenden Elternteile vorgesehen werden (Doppelresidenzmodell).