EO: § 35 Abs 2, § 36 Abs 2
UVG: § 30
Seit der EO-Nov 2014 ist über Oppositions- und Impugnationsbegehren in Kindesunterhaltssachen gem § 35 Abs 2 bzw § 36 Abs 2 EO im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Diese Verfahrenszuweisung gilt auch in einem Exekutionsverfahren, das vom Bund zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen geführt wird, die gem § 30 UVG im Weg der Legalzession auf ihn übergegangen sind.