Nach Ansicht der Autoren sind Self Balancing Motor Scooter bzw Boards weder (Kraft-)Fahrzeuge noch Fahrräder iSd § 2 StVO. Es handle sich auch nicht um fahrzeugähnliches Kinderspielzeug. Die straßenverkehrsrechtliche Einordnung sei am ehesten unter dem Begriff der Kleinfahrzeuge, die vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sind (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO), möglich, wobei aber das aufgrund der erreichbaren Geschwindigkeit bestehende Gefährdungspotential problematisch erscheine. Folge dieser Einordnung sei, dass für die Benützung der Fahrbahn mit einem Motor Scooter die Regelungen für Fußgänger (§§ 76 StVO) gelten. Das Befahren von Gehsteigen und -wegen, Fußgängerzonen und Spielstraßen sei erlaubt, sofern der Fußgängerverkehr nicht übermäßig behindert wird.