MRG: § 27 Abs 3
Ein Verzicht auf die Rückforderung überhöhter Mietzinsteile, den der Mieter anlässlich der Verlängerung seines befristeten Mietverhältnisses in Bezug auf die vergangene Mietperiode abgegeben hat, ist gem § 27 Abs 3 MRG unwirksam, weil im Zeitpunkt der Erklärung noch eine Drucksituation bestand.