MRG: § 1 Abs 1
Geschäftsraummiete iSd § 1 Abs 1 MRG liegt vor, wenn die in Bestand gegebene Räumlichkeit nach den vertraglichen Regelungen Zwecken einer auf Dauer angelegten Organisation dienen soll, die über die Privatsphäre hinausgehen. Gewinnorientierung ist nicht erforderlich. Auch humanitäre, geistige oder kulturelle Zwecke stellen im mietrechtlichen Sinn eine geschäftliche Tätigkeit dar.