Bgld RaumplanungsG: § 11a
ABGB: § 879 Abs 1
Gem § 11a Bgld RaumplanungsG darf die Gemeinde im Rahmen der Maßnahmen zur Baulandmobilisierung auch privatwirtschaftliche Maßnahmen setzen (Vertragsraumordnung) und ua Vereinbarungen mit Grundeigentümern über die Tragung von Erschließungskosten abschließen. Dass solche Vereinbarungen nur vor der rechtswirksamen Umwidmung, nicht aber nachträglich abgeschlossen werden können, folgt aus dem Gesetz nicht.